AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zweck und Rechtsstellung der Gesellschaft

Die Frey Finance Group GmbH - nachfolgend FFG genannt - ist eine GmbH mit Sitz in Birr. Der Gesellschaftszweck besteht in der Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich Treuhandarbeiten, Inkasso, Steuer-, Finanz- und Unternehmensberatung, als Broker im Versicherungsbereich sowie Liegenschaftsvermittlung, -verwaltungen, -handel und -vermietungen. Ein Auftrag für Mandanten der FFG wird mittels Maklermandat, welches durch alle Beteiligten unterzeichnet wird, begründet.

2. Informationspflichten an die Mandanten (gem. Art. 45 VAG)

Ihre Ansprechpartnerin

FFG ist eine ungebundene Vermittlerin gemäss Art. 40 Abs. 2 VAG und eingetragen im von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA geführten Register für Versicherungsvermittler unter der Nummer F01327068.

Vertragsbeziehungen

Als unabhängiger Versicherungsvermittler arbeitet FFG je nach Versicherungsbedarf der Mandanten mit verschiedenen Anbietern von Versicherungsdienstleistungen und Finanzdienstleistungen in allen Versicherungszweigen zusammen. Dies schliesst auch Banken und Vermögensverwalter mit ein.

Mit den Versicherungsunternehmen bestehen Zusammenarbeitsverträge, welche Form und Inhalt der Zusammenarbeit regeln. Sie enthalten keine Regelungen, welche die Unabhängigkeit von BSC einschränken könnten.

Aus- und Weiterbildung

Gerne wird auf Wunsch eine Übersicht der von unseren Versicherungsvermittlern/-vermittlerinnen absolvierten Aus- und Weiterbildungen zur Verfügung gestellt. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an FFG bzw. BSC.

3. Haftung

Die im Brokermandat als Beauftragte genannte Partei gilt als die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann.

FFG haftet für grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden. Die Haftung für leichtfahrlässig verursachte Schäden ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs ausgeschlossen. FFG verfügt über die von der zuständigen Aufsichtsbehörde für ungebundene Versicherungsvermittler vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. Sind Unterlagen oder Informationen des Mandanten unvollständig oder mangelhaft und entsteht direkt oder indirekt daraus ein Schaden, haftet die FFG nicht dafür.

Die BSC Broker Service Center GmbH (BSC) erbringt Dienstleistungen für die FFG. Diese umfasst einzig das Produktemarketing, Erarbeiten von allgemeinen Vergleichen, die Offertkoordination, die Triage der Korrespondenz, die Provisionsabrechnung und weitere von uns delegierten Leistungen. Mit Ausnahme der soeben erwähnten Tätigkeiten von BSC erbringt FFG sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Riskmanagements, der Beratung der Mandanten. Entstehen aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker Schadenersatzansprüche, haftet allein die FFG. Die Haftung der BSC ist, soweit gesetzlich zulässig, gegenüber dem Mandanten ausgeschlossen. Mit der Unterschrift auf dem Maklermandat erklärt sich der Mandant als damit einverstanden.

4. Datenschutz/Geheimhaltung (gem. Art. 45 VAG)

Um die mit der Auftraggeberin vereinbarten Dienstleistungen erbringen zu können, werden die dafür notwendigen Personendaten (bspw. Name, Adresse, Telefonnummer, AHV-Nummer, Angaben über vergangene Schadenfälle, Gesundheitszustand, Lohnangaben etc.) bearbeitet und an Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen und/oder Banken/ Vermögensverwalter übermittelt. Dabei werden die anwendbaren Datenschutzbestimmungen eingehalten. Die Daten werden bei der BSC physisch und/oder in elektronischer Form aufbewahrt. Die Zwecke der Datenbearbeitung, die Aufbewahrung der Daten, die Übermittlung der Daten und weitere wichtige Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung: www.freyfinance.ch.

Die Mitarbeiterinnen der BSC und der FFG unterliegen der Schweigepflicht. Die Datenbearbeitung kann verschiedenartig durchgeführt werden. Diese ist in der Datenschutzerklärung festgehalten. Die Datenschutzerklärung ist auf der Webseite der BSC (brokerservice.ch) und der FFG (freyfinance.ch) abrufbar. Die Daten werden in Papierform und/oder elektronisch aufbewahrt. Der Mandant erklärt sich mit dieser Datenschutzerklärung einverstanden. Bei Firmenkunden informieren die Verantwortlichen alle Personen, bei denen Personendaten bearbeitet werden (z.B. BVG, KTG mit Fixlöhnen, usw.), wo sie die Datenschutzerklärung der FFG und der BSC finden und an wen sie sich bei Fragen wenden
können.

5. Entschädigung

Honorar

Der Mandant schuldet der FFG für vereinbarte oder in seinem Interesse erbrachten Dienstleistungen Honorare und Nebenkosten in absteigender Reihenfolge gemäss:

a. Individuell vereinbartem Honorar
b. Preisliste der FFG (z.B. für Steuererklärungen)
c. Noch Aufwand zu einem Stundensatz von CHF 250.- exkl. MWST soweit nicht durch die Entschädigung Dritter gedeckt
d. Ohne Abrechnung, das heisst, die FFG vereinnahmt die Entschädigung der Versicherungsunternehmen, Stiftungen und weiteren für die erbrachten Dienstleistungen. Der Mandant verzichtet ausdrücklich auf Herausgabe solcher Entschädigungen.

Entschädigungsvereinbarungen zwischen dem Mandanten und der FFG betreffen die BSC Broker Service Center GmbH nicht. Ausgenommen davon sind durch die BSC Broker Service Center GmbH schriftlich bestätigte Änderungen. FFG verpflichtet sich, die Offenlegung der Entschädigung noch Art. 45b VAG gegenüber den Mandanten vorzunehmen.

Entschädigungen von Versicherungsunternehmen, Stiftungen und weiteren Gesellschaften

Der Mandant ist sich bewusst und ausdrücklich darüber informiert, dass die FFG im Rahmen seiner Tätigkeit als Broker oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Entschädigungen (z.B. Provisionen, Courtagen, usw.) von Dritten, insbesondere von Versicherungsgesellschaften, erhält oder erholten könnte. Falls die FFG solche Entschädigungen erhält, welche es gemäss jeweils aktueller Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften dem Mandanten abliefern müsste, so ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die FFG diese Entschädigung zusätzlich für seine Tätigkeit für den Mandanten erhält. Der Mandant erklärt mit der Unterzeichnung des Moklermondotes ausdrücklich, auf die Herausgabe dieser Entschädigung zu verzichten. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Abrechnung noch d. Wünscht der Mandant im Nachhinein eine andere Abrechnungsort als vereinbart, verzichtet der Mandant wie beschrieben auf eine rückwirkende Herausgabe der Entschädigung Dritter. In der Beilage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Mandant eine Liste mit den ungefähren Entschädigungssätzen der Versicherungsgesellschaften bekommen. Der Mandant wurde im Zusammenhang mit der Beratung resp. einem Abschluss über die Entschädigung informiert. Er hat zudem das Recht, jederzeit Informationen zu den genauen Entschädigungen zu bekommen. Mit dieser Liste ist dem Kunden bekannt, auf welche Entschädigungen er verzichtet.

Offenlegung der Entschädigungen nach Art. 45b Versicherungsaufsichtsgesetz

Für die Erbringung der Dienstleistungen erhält FFG von den Versicherungsunternehmen oder Dritten eine marktübliche Courtage, welche in den offerierten Prämien enthalten ist. Die Entschädigungen der Versicherungsunternehmen an FFG sind abhängig von der jeweiligen Prämien höhe und der Versicherungsbranche. FFG hat mit den Versicherungsunternehmen oder Dritten folgende Courtagesätze vereinbart:

Branche

Satz in % der Nettoprämie

Normaler Satz

Sachversicherungen

7.5 bis 15%

15%

Haftpflichtversicherungen

7.5 bis 15%

15%

Rechtsschutzversicherungen

15%

15%

Motorfahrzeugversicherungen: Haftpflicht
Teilkasko
Kollisionskasko
Unfall


4 bis 10%
7 bis 15%
7 bis 12%
7 bis 15%


4%
15%
12%
15%

Unfallversicherungen

3 bis 7%

5%

Unfall Zusatzversicherungen

15 bis 17.5%

15%

Krankentaggeldversicherungen

7.5 bis 10%

7.5%

Kollektivlebensversicherungen

0.5 bis 1.8%

1%

Einzellebensversicherungen

0.7 bis 5.3% der Produktionssumme*

Krankenkassen:
KVG (Grundversicherung)
VVG (Zusatzversicherungen)


CHF 0.00 bis CHF 70.00
3 bis 12 Monatsprämien


CHF 70.00
12 Monatsprämien

Investment:
Zugerberg Finanz AG

2% Abschlusskosten
1,25% Vermögensverwaltungskosten Davon erhält die FFG 33%

3a Bank:
Zugerberg Finanz AG

2% Abschlusskosten
1,25% Vermögensverwaltungskosten Davon erhält die FFG 33%

* Die Produktionssumme setzt sich aus den einbezahlten Nettoprämien (ohne Stempelsteuer), der Laufzeit und des produktespezifischen Koeffi­ zienten zusammen. Produktionsspezifische Koeffizienten sind zwischen 10 und 120%.

6. Dienstleistungen

Die FFG berät den Mandanten in Versicherungsangelegenheiten. Dies beinhaltet insbesondere die Betreuung und Bewirtschaftung aller bestehenden Versicherungsverträge, Überprüfung des Versicherungsbedarfs und des Versicherungsportefeuilles, periodische Prüfung des Prämienangebotes auf dem Versicherungsmarkt, Einholen von Offerten bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften, Erneuerungen und Neuabschlüsse von Versicherungspolicen und Unterstützung im Schadenfall. Für weitergehende Auftragsarbeiten wird ein Beratungshonorar gemäss gegenseitiger Absprache verrechnet.

7. Mandantenangaben / Legitimationsprüfung

Der Mandant verpflichtet sich, bei der Aufnahme eines Versicherungsantrages alle Informationen betreffend den Personenund Sachinformationen wahrheitsgetreu an die FFG an- resp. weiterzugeben. Insbesondere ist die Korrektheit der Mandantenaussagen bei Gesundheitsfragen unumgänglich. Werden Tatbestände oder Krankheiten verschwiegen, kann dies zu einer Anzeigepflichtverletzung führen. Eine Anzeigepflichtverletzung kann nach Versicherungsvertragsgesetz zu einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen führen. Die FFG verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung der Legitimation des Kunden und der Bevollmächtigten. Weiter verpflichtet sich FFG, den Kunden über mögliche Folgen von Anzeigepflichtverletzungen aufzuklären. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen oder Täuschungen entstandenen Schaden, trägt der Kunde, sofern die FFG die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.

8. Übermittlungsfehler

Den aus der Benützung von Post, Telefax, Telefon, E-Mail und anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden, wie z.B. aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, trägt der Mandant, sofern die FFG die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.

9. Mitwirkungspflicht des Mandanten

Der Mandant verpflichtet sich zur Mitwirkungspflicht. Ändert sich eine Gefahrstatsache (z.B. Standort, Tätigkeit, Versicherungssumme, usw.) verpflichtet sich der Mandant dies der FFG umgehend mitzuteilen. Dasselbe gilt für neue Gefahrstatsachen. Stellt der Mandant Fehler bei einer Versicherungspolice fest, ist dies der FFG umgehend mitzuteilen. Ergeben sich Schäden aus der Unterlassung des Mandanten, ist die Haftung von FFG soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

10. Copyright

Die von der FFG abgegebenen Auswertungsunterlagen und Konzepte an die Kunden unterstehen einem Copyright, welches die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers BSC/FFG an seinem geistigen Eigentum schützt.

11. Sonstiges

Die FFG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern und die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Die aktuellen AGB's können auf der Webseite der FFG abgerufen werden.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Bei Streitbarkeit zwischen dem Mandanten und der FFG gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der FFG.

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